Antworten auf die häufigsten Fragen
(FAQ)
Abteilung der
Gesundheitsrechte des Nicht-EU-Bürgers
Wer darf sich bei der S.S.N. (Staatskrankenkasse) eintragen?
Was für ein Dokument wird für die S.S.N. (Staatskrankenkasse) Eintragungsberechtigte ausgestellt?
Fall eines Nicht-EU-Bürgers, der eine Aufenthaltsbewilligung für ärztliche Behandlungen anfragt.
Nicht-EU-Bürger, die sich regulär im Land aufhalten und regulär angestellt sind oder selbstständig arbeiten oder in den Arbeitslosenlisten des Arbeitsamts eingetragen sind oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, die aus folgendem Grund ausgestellt wurde:
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Nicht-EU-Bürger, die sich aus anderen Gründen, die hier
oben nicht erwähnt wurden, regulär im Land aufhalten, die aber eine
Aufenthaltsbewilligung besitzen, die mehr als für drei Monate gültig ist und die
sich freiwillig bei der S.S.N. (Staatskrankenkasse) eingetragen und den
entsprechenden Beitrag eingezahlt haben.
An die S.S.N. (Staatskrankenkasse) Eintragungsberechtigte wird der Sanitätsausweis ausgestellt, der dieselbe Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung hat.
Man hat das Recht auf alle Sanitätsleistungen der S.S.N. (Staatskrankenkasse) mit denselben Modalitäten und zu denselben Bedingungen der italienischen Staatsbürger.
Die Patientenverlegung für ärztliche Behandlungen in Italien wird im Bereich der humanitären Programme des Gesundheitsministeriums nach Absprache mit dem Außenministerium genehmigt oder im Bereich humanitärer Eingriffsprogramme von der Region Venetien genehmigt.
Damit der Nicht-EU-Bürger, der nicht zu diesen Programmen gehört, ein Visum erhalten kann, muss er seiner Botschaft eine Sanitätserklärung vorlegen, die vom italienischen Krankenhaus, in dem er gepflegt werden will, ausgestellt werden muss. In dieser Erklärung muss die Behandlungsart, das Eintrittsdatum und die vermutliche therapeutische Behandlungsdauer angegeben werden. Der Nicht-EU-Bürger muss außerdem bescheinigen, dass ein Kautionsbetrag deponiert wurde, der dem Betrag von 30 % der vermutlichen Gesamtkosten der angeforderten Sanitätsleistungen entspricht.
Welche
Rechte besitzen die „irregulären“ Nicht-EU-Bürger, die sich in Italien aufhalten
und die den Eintritts- und Aufenthaltsnormen, unserem Land gegenüber,
regelwidrig sind?
An alle Nicht-EU-Bürger, die für die Gesundheitsfürsorge nicht reglementiert sind, wird die Sanitäts-Card ausgestellt, die ein Jahr lang gültig ist und nur für die Vorbeugungsbetreuung, den Mutterschaftsschutz und den Schwangerschaftsschutz gültig ist.
Zuständige Ämter (gemäß dem Operationsprotokoll
ULSS
Nr. 20)
Sprechzimmer CESAIM –
Via Golfino – jeden Nachmittag von Montag bis Freitag offen.
Distretto Socio
Sanitario n. 1 (Sanitätsdistriktgesellschaft Nr. 1) – Via Poloni Verona –
und Distretto Socio Sanitario (Sanitätsdistriktgesellschaft) –
San Bonifacio – für “Sanitäts-Card”.
Sprechzimmer der
Vorbeugungsabteilung des Gesundheitsgebäudes für Brustkorb-Röntgenbilder oder
Laboruntersuchungen.
Distretto Socio Sanitario
n.1 (Sanitätsdistriktgesellschaft Nr. 1) – Via Poloni Verona – für
Tuberkulosetest, Impfungen und Facharztuntersuchungen.
Familiensprechzimmer für den Vorbereitungskurs
zur Geburt, Ermittlungen und IVG (freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung).
Abteilungen und Sprechzimmer der USL (Ortskrankenkasse) und vom Krankenhaus von Verona (Infektionskrankheiten, Pädiatrie, Pneumologie, Dermatologie, Gynäkologie und Geburtshilfe).