Gesundheitsfürsorge für Nicht-EU-Bürger (Gesetz Nr. 40 vom 6.3.1998)

Nicht-EU-Bürger, die sich regulär in Italien aufhalten und bei der S.S.N (Staatskrankenkasse) angemeldet sind.
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“Irreguläre“ Nicht-EU-Bürger, die sich in Italien aufhalten und die den Eintritts- und Aufenthaltsnormen, unserem Land gegenüber, regelwidrig sind.
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Gesundheitsfürsorge für Nicht-EU-Bürger (Gesetz Nr. 40 vom 6.3.1998)

Nicht-EU-Bürger, die sich regulär in Italien aufhalten und bei der S.S.N. (Staatskrankenkasse) angemeldet sind.

S.S.N. (Staatskrankenkasse) Eintragungsberechtigte

Nicht-EU-Bürger, die sich regulär im Land aufhalten und regulär angestellt sind oder selbstständig arbeiten oder in den Arbeitslosenlisten des Arbeitsamts eingetragen sind oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, die aus folgendem Grund ausgestellt wurde:

  • Asylantrag
  • Adoption  
  • Asylantrag aus humanitären Gründen
  • Aus familiären Gründen
  • Asylantrag aus politischen Gründen
  • Gesuch für die Italienische Staatsbürgerschaft
  • Kinderbeaufsichtigung
  • Aus gesundheitlichen Gründen

 

Nicht-EU-Bürger, die sich aus anderen Gründen, die hier oben nicht erwähnt wurden, regulär im Land aufhalten, die aber eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, die mehr als für drei Monate gültig ist und die sich freiwillig bei der S.S.N. (Staatskrankenkasse) eingetragen und den entsprechenden Beitrag eingezahlt haben.

Dokumentausstellung

Sanitätsausweis, der dieselbe Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung hat.

Sanitätsleistungen auf die man berechtigt ist

Man hat das Recht auf alle Sanitätsleistungen der S.S.N. (Staatskrankenkasse) mit denselben Modalitäten und zu denselben Bedingungen der italienischen Staatsbürger.

Sonderfälle

Nicht-EU-Bürger, der eine Aufenthaltsbewilligung für ärztliche Behandlungen anfragt.

Die Patientenverlegung für ärztliche Behandlungen in Italien wird im Bereich der humanitären Programme des Gesundheitsministeriums nach Absprache mit dem Außenministerium genehmigt oder im Bereich humanitärer Eingriffsprogramme von der Region Venetien genehmigt.

 

Damit der Nicht-EU-Bürger, der nicht zu diesen Programmen gehört, ein Visum erhalten kann, muss er seiner Botschaft eine Sanitätserklärung vorlegen, die vom italienischen Krankenhaus, in dem er gepflegt werden will, ausgestellt werden muss. In dieser Erklärung muss die Behandlungsart, das Eintrittsdatum und die vermutliche therapeutische Behandlungsdauer angegeben werden. Der Nicht-EU-Bürger muss außerdem bescheinigen, dass ein Kautionsbetrag deponiert wurde, der dem Betrag von 30 % der vermutlichen Gesamtkosten der angeforderten Sanitätsleistungen entspricht.

 

Nützliche Links

ULSS Nr. 20

Krankenhaus von Verona

Region Venetien – Direktion für die Vorbeugung

Region Venetien

CESTIM Verona (Immigrationsstudienzentrum)

Ausländer in Italien

Gesundheitsministerium

Außenministerium

Gesundheitsamt

 

Gesundheitsfürsorge für Nicht-EU-Bürger (Gesetz Nr. 40 vom 6.3.1998)

“Irreguläre“ Nicht-EU-Bürger, die sich in Italien aufhalten und die den Eintritts- und Aufenthaltsnormen, unserem Land gegenüber, regelwidrig sind

S.S.N. (Staatskrankenkasse) Eintragungsberechtigte

Alle Nicht-EU-Bürger, die für die Gesundheitsfürsorge nicht reglementiert sind.

Dokumentausstellung

Eine Sanitäts-Card, die ein Jahr lang gültig ist und nur für die Vorbeugungsbetreuung, den Mutterschaftsschutz und den Schwangerschaftsschutz gültig ist.

Sanitätsleistungen auf die man berechtigt ist

Sprechzimmerdienste und Einlieferungen im Krankenhaus für Eingriffe, die mit dem Sozialschutz der Mutterschaft und Schwangerschaft zu tun haben.

Eingriffe für die internationale Krankheitsverhütung.

Eingriffe für die Krankheitsverhütung, Diagnose und Kur der Infektionskrankheiten und eventuelle Kur der Infektionsherde, vor allem TBC und MST (Sexualübertragene Krankheiten).

Impfungen, die von der geltenden Regionalgesetzgebung vorgesehen werden.

Eingriffe für den Gesundheitsschutz des Minderjährigen, so wie es vom Abkommen für die Kinderrechte vorgesehen wird, das am 20.11.1989 in New York unterschrieben wurde.

Noteinlieferungen oder die jedenfalls essentiell und unaufschiebbar sind, können auch andauernd sein.

Zuständige Ämter (gemäß dem Operationsprotokoll ULSS Nr. 20)

Sprechzimmer CESAIM – Via Golfino – jeden Nachmittag von Montag bis Freitag offen.

Distretto Socio Sanitario n. 1 (Sanitätsdistriktgesellschaft Nr. 1) – Via Poloni Verona – und Distretto Socio Sanitario n. 7 (Sanitätsdistriktgesellschaft Nr. 7) – San Bonifacio – für “Sanitäts-Card”.

Sprechzimmer der Vorbeugungsabteilung des Gesundheitsgebäudes für Brustkorb-Röntgenbilder oder Laboruntersuchungen.

Distretto Socio Sanitario n.1 (Sanitätsdistriktgesellschaft Nr. 1) – Via Poloni Verona – für Tuberkulosetest, Impfungen und Facharztuntersuchungen.

Familiensprechzimmer für den Vorbereitungskurs zur Geburt, Ermittlungen und IVG (freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung).

Abteilungen und Sprechzimmer der USL (Ortskrankenkasse) und vom Krankenhaus von Verona (Infektionskrankheiten, Pädiatrie, Pneumologie, Dermatologie, Gynäkologie und Geburtshilfe).

Nützliche Links

ULSS Nr. 20

Krankenhaus von Verona

Region Venetien – Direktion für die Vorbeugung