Nicht-EU-Bürger, die sich
regulär im Land aufhalten und regulär angestellt sind oder selbstständig
arbeiten oder in den Arbeitslosenlisten des Arbeitsamts eingetragen sind oder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, die aus folgendem Grund ausgestellt wurde:
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Nicht-EU-Bürger, die sich
aus anderen Gründen, die hier oben nicht erwähnt wurden, regulär im Land
aufhalten, die aber eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, die mehr als für drei
Monate gültig ist und die sich freiwillig bei der S.S.N. (Staatskrankenkasse)
eingetragen und den entsprechenden Beitrag eingezahlt
haben.
Sanitätsausweis, der
dieselbe Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung hat.
Man hat das Recht auf alle
Sanitätsleistungen der S.S.N. (Staatskrankenkasse) mit denselben Modalitäten und
zu denselben Bedingungen der italienischen Staatsbürger.
Nicht-EU-Bürger, der
eine Aufenthaltsbewilligung für ärztliche Behandlungen
anfragt.
Die Patientenverlegung für
ärztliche Behandlungen in Italien wird im Bereich der humanitären Programme des
Gesundheitsministeriums nach
Absprache mit dem Außenministerium
genehmigt oder im Bereich humanitärer Eingriffsprogramme von der Region Venetien
genehmigt.
Damit der Nicht-EU-Bürger,
der nicht zu diesen Programmen gehört, ein Visum erhalten kann, muss er seiner
Botschaft eine Sanitätserklärung vorlegen, die vom italienischen Krankenhaus, in
dem er gepflegt werden will, ausgestellt werden muss. In dieser Erklärung muss
die Behandlungsart, das Eintrittsdatum und die vermutliche therapeutische
Behandlungsdauer angegeben werden. Der Nicht-EU-Bürger muss außerdem
bescheinigen, dass ein Kautionsbetrag deponiert wurde, der dem Betrag von 30 %
der vermutlichen Gesamtkosten der angeforderten Sanitätsleistungen
entspricht.
Region Venetien – Direktion für die Vorbeugung
CESTIM Verona
(Immigrationsstudienzentrum)
Alle Nicht-EU-Bürger, die
für die Gesundheitsfürsorge nicht reglementiert sind.
Eine Sanitäts-Card, die
ein Jahr lang gültig ist und nur für die Vorbeugungsbetreuung, den
Mutterschaftsschutz und den Schwangerschaftsschutz gültig
ist.
Sprechzimmerdienste und
Einlieferungen im Krankenhaus für Eingriffe, die mit dem Sozialschutz der
Mutterschaft und Schwangerschaft zu tun haben.
Eingriffe für die
internationale Krankheitsverhütung.
Eingriffe für die
Krankheitsverhütung, Diagnose und Kur der Infektionskrankheiten und eventuelle
Kur der Infektionsherde, vor allem TBC und MST (Sexualübertragene
Krankheiten).
Impfungen, die von der
geltenden Regionalgesetzgebung vorgesehen werden.
Eingriffe für den
Gesundheitsschutz des Minderjährigen, so wie es vom Abkommen für die
Kinderrechte vorgesehen wird, das am 20.11.1989 in New York unterschrieben
wurde.
Noteinlieferungen oder die
jedenfalls essentiell und unaufschiebbar sind, können auch andauernd
sein.
Sprechzimmer CESAIM – Via
Golfino – jeden Nachmittag von Montag bis Freitag offen.
Distretto Socio Sanitario
n. 1 (Sanitätsdistriktgesellschaft Nr. 1) – Via Poloni Verona – und Distretto
Socio Sanitario n. 7 (Sanitätsdistriktgesellschaft Nr. 7) – San Bonifacio – für
“Sanitäts-Card”.
Sprechzimmer der
Vorbeugungsabteilung des Gesundheitsgebäudes für Brustkorb-Röntgenbilder oder
Laboruntersuchungen.
Distretto Socio Sanitario
n.1 (Sanitätsdistriktgesellschaft Nr. 1) – Via Poloni Verona – für
Tuberkulosetest, Impfungen und Facharztuntersuchungen.
Familiensprechzimmer für
den Vorbereitungskurs zur Geburt, Ermittlungen und IVG (freiwillige
Schwangerschaftsunterbrechung).
Abteilungen und
Sprechzimmer der USL (Ortskrankenkasse) und vom Krankenhaus von Verona
(Infektionskrankheiten, Pädiatrie, Pneumologie, Dermatologie, Gynäkologie und
Geburtshilfe).
Region Venetien – Direktion für die Vorbeugung