DAS KRANKENRECHT IN ITALIEN
von
Paola Poli
1978
– 2004
Die
wirkliche und bedeutende italienische Sanitätsreform wird durch das Gesetz Nr.
833 vom 23. Dezember 1978 geregelt, mit dem das staatliche Gesundheitswesen
beschlossen wird. Gleichzeitig wurde im selben Jahr das Gesetz Nr. 180 für den
Gesundheitsschutz der mentalen Gesundheit beschlossen, das für die Prinzipien
und die ethischen und sozialen Werte ebenso wichtig ist.
INFORMATIONSPRINZIPIEN
UND ZIELPUNKTE DES GESETZES NR. 833/78
Das
staatliche Gesundheitswesen wird durch das Gesetz Nr. 833 geregelt, das sich auf
den Verfassungsartikel Nr. 32 bezieht, wodurch das Gesundheitsrecht grundsätzlich
für die einzelne Person und für das Gemeinschaftsinteresse, geschützt wird.
Das staatliche Gesundheitswesen wird als Gesamtheit der Funktionen, der
Dienstleistungen und der Aktivitäten definiert, die zur Beförderung, zur
Erhaltung und zur Wiedererlangung der körperlichen und psychischen Gesundheit
der ganzen Bevölkerung, ohne Unterschiede, bestimmt sind.
Die
Prinzipien:
Globalität
der Eingriffe für die Prävention, Kur und Rehabilitation; Gleichberechtigung
aller Bürger dem Gesundheitswesen gegenüber; Eingriffseinheit zwischen öffentlichen
und privaten Institutionen, die, wie auch immer, auf den Gesundheitszustand der
Personen eingreifen; Bürgerbeteiligung in der Dienstverwirklichung mittels
Beteiligungsarten, um eine nicht institutionelle Kontrolle über deren Effizienz
und Wirksamkeit, auf den verschiedenen Eingriffsniveaus, gewährleistet zu können.
Die
Zielpunkte:
Überwindung
der territorialen Ungleichheiten in den sozio-sanitären Landesbedingungen,
mittels einer angemessenen Sanitätsplanung und einer konsequenten Verteilung
der zur Verfügung stehenden Ressourcen; Sanitätserziehung der Bürger und der
Gemeinschaften; Prävention der Krankheiten und der Unfälle in jedem Lebens-
und Arbeitsbereich; Arbeitssicherheit mit der Beteiligung der Arbeiter und der
gewerkschaftlichen Organisationen; Diagnose und Kur der krankhaften Ereignisse,
egal aus welchen Gründen, Erscheinungsart und Rehabilitationsdauer der
Invaliditäts- und Unfähigkeitszustände; Gesundheitsschutz der
mentalen Gesundheit; verantwortliche Kinderzeugung und
Mutterschaft- und Kinderschutz; experimentelle Disziplin, Herstellung und
Markteinfügung und Verteilung der Arzneimittel; Beförderung und Wahrung der
Gesundheit und der Hygiene im natürlichen Lebens- und Arbeitsraum, usw.
Durch
das Volksreferendum vom Frühjahr 1993 wurden die gesetzlichen Bestimmungen
aufgehoben, die den örtlichen Gesundheitsdienststellen (Unità Locali Socio
Sanitarie - ULSS) die Kontrolle über den Umweltschutz überließen. Mit
nachfolgendem Ausführungsgesetz Nr. 61/94 wurden die für mehrere Gebiete zuständige
Ex-Dienststellen für die Prävention der örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS)
aufgehoben und wurden die regionalen Dienststellen für die Umweltschutzprävention
(Agenzie Regionali di Prevenzione Ambientale - ARPA) und die nationale
Dienststelle für die Umweltschutzprävention (Agenzia Nazionale per la
Protezione Ambientale - ANPA) gegründet.
Die
Mittel:
der
dreijährige nationale Sanitätsplan (Piano Sanitario Nazionale - PSN), wofür
die zentrale Regierung zuständig ist, legt die Hauptrichtlinien und die
Ablaufbedingungen der institutionellen Aktivitäten des staatlichen
Gesundheitswesens (SSN), gemäß den vorher bestimmten Ressourcenverfügbarkeiten
im Bereich der nationalen Wirtschaftsplanung, gesetzlich fest. Im Sanitätsplan
werden die Zielpunkte angegeben, die innerhalb drei Jahren erreicht werden
sollten; es werden einheitliche Standards für die Sanitätsbetreuung angegeben,
die allen Personen gewährleistet werden müssen; es wird der Betrag des
regionalen Sanitätsfonds bestimmt, der jährlich in die Staatsbilanz
eingetragen werden muss.
Der
regionale Sanitätsplan (Piano Sanitario Regionale), wofür die Region zuständig
ist, bestimmt die Richtlinien, auf die sich die Führungsorgane der örtlichen
Gesundheitsdienststellen (ULSS) beziehen müssen, indem er sich dem nationalen
Sanitätsplan (PSN) angleicht. Durch den regionalen Sanitätsplan wird auch der
Quotenbetrag festgesetzt, der jedes Jahr, für alle drei Jahre, in die
Jahresbilanz eingetragen werden muss.
Organe
der örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS) und deren Kompetenzen
Generalversammlung:
Wahl des Betriebsvorstandes, Genehmigung der
Jahresbilanzen und der Abrechnungen, der Pläne und der Programme, die mehrere
Betriebe in Anspruch nehmen, des Personalbestandes, der Bestimmungen und der
Abkommen.
Betriebsvorstand:
Ernennung des Vorsitzenden,
Adoption aller Verwaltungsakten der Ortskrankenkasse (USL), Vorbereitung der
Akten, die an die besonderen Kompetenzorgane der Generalversammlung
weitergeleitet werden.
Revisorenkollegium:
Unterzeichnung der Rechnungslegungen, vierteljähriger
Bericht über die Buchführung des Verwaltungsbetriebs der örtlichen
Gesundheitsdienststellen (ULSS) für die Region und für den Gesundheitsminister
und den Schatzminister.
Direktionsabteilung:
Kollegialvorstand für die
Organisation, die Koordination und die Arbeitsweise aller Dienste. Wird von
allen Dienstverantwortlichen der örtlichen Gesundheitsdienststelle (ULSS), die
Führungspositionen in den entsprechenden Funktionen bekleiden, gebildet.
Sanitätskoordinator
und Verwaltungskoordinator: es handelt sich um Mitglieder,
die aus der Direktionsabteilung gewählt werden. Sie müssen die Koordination
der Direktionsabteilung gewährleisten.
All
diese Organe wurden durch das Gesetz Nr. 421/92 aufgehoben und wurden durch
weitere Gesetze, die in den Gesetzesdekreten Nr. 502/92 und 517/93 bestimmt
werden, ersetzt.
Betrachtungen
Das
derzeitig noch gültige Gesetz Nr. 833 hat (noch gegenwärtige) Vorzüge und Mängel
erzeugt. Die Vorzüge kann man im Gesamtrahmen des Gesetzes, das ein sehr hohes
Niveau aufweist, erkennen. Sogar andere europäische Länder haben sich an
dieses Gesetz interessiert, weil es fähig ist, eine einheitliche Antwort und
eine Wirtschaftsplanung auf die Sanitätsbedürfnisse zu geben. Vorzüge findet
man auch in der Universalauffassung des sozio-sanitären Sanitätsdienstes und
im gegebenen Ziel, wodurch eine vollständige Verwirklichung des
Verfassungsartikels Nr. 32 ermöglicht werden will.
Die
Mängel zeigen sich in den fehlenden Verwaltungsmitteln, wodurch sich die
Bedingungen, um in völliger Verantwortung und mit einem gewissen
Dienstbewusstsein, der Kollektivität gegenüber, arbeiten zu können, für die
Angestellten und vor allem für die leitenden Angestellten nicht gebildet haben.
Die Mängel zeigen sich auch im Durcheinander der Verfahren, in der
komplizierten und nicht ganz klaren Beziehung zwischen den öffentlichen Ämtern
und der örtlichen Gesundheitsdienststelle (ULSS), im Durcheinander der
Funktionsrollen zwischen dem politischen Direktionsorgan der örtlichen
Gesundheitsdienststellen/ULSS (im Betriebsvorstand) und den technischen Organen.
Einige
Fehler wurden dadurch verursacht, dass man auf alles strukturelle und
funktionelle Antworten geben wollte. Somit wurden die laufenden Kosten erhöht,
ohne die Dienstleistungen zu rationalisieren. Auf dem zuständigen Gebiet
fehlten auch Investitionen für die Kenntnis und Organisation der örtlichen
Gesundheitsdienststellen (ULSS). Als Fehler erwiesen sich auch die Trennung der
Kosten und der Einnahmen und die beschränkte Autonomie der Betriebsvorstände,
die öfters politisch beeinflusst wurden.
Auf
das ständig wachsende Bedürfnis für einen Gesundheitsschutz wurde, während
der 80er Jahre, auf illuministische Weise geantwortet: im Zeichen des “alles,
gratis und sofort”. Die Utopie kam sehr schnell mit der Realität in Konflikt,
da die laufenden Kosten, um das staatliche Gesundheitswesen (SSN) in Funktion zu
erhalten, so in die Höhe stiegen, dass die entsprechende Jahresbilanz im Laufe
einiger Jahre verdreifachte. Dies ermöglichte eine massive politische Offensive
der politischen Gegner dieser Reform, indem sie sich an das Thatcher-Modell
“weniger Staat, mehr Markt” und an den ganz italienischen Slogan “die
Politiker raus aus dem Gesundheitswesen” orientierten. Anfangs der 90er Jahre
traten auch Privatwirtschaftbegriffe, Konkurrenz, Produktivität, Kostenanalyse,
der Bürger ist nicht mehr Benutzer sondern Kunde, usw., in das Gesundheitswesen
ein.
1992
–1998
Im
Jahr 1992 kam es zu einer weltweiten starken Wirtschaftkrise, die in Italien
zugleich mit der Schmiergeldrepublik („Tangentopoli“) und mit den
wohlbekannten Ereignissen des Gesundheitsministers De Lorenzo übereinstimmte.
Da die damalige Amato Regierung von verschiedenen Seiten her unter Druck stand,
die manchmal auch direkt daran interessiert waren, hat dies dazu geführt, dass
am Ende des Jahres, imponierende strukturelle und wirtschaftliche Maßnahmen,
getroffen wurden. Diese Maßnahmen führten zum so genannten Vollmachtgesetz Nr.
421 vom 23.
Oktober 1992, wo im Art. 1,
unter anderem, die neue Regelung der Sanitätsdisziplin geregelt wird. Als
Verwirklichung wurde daher das Gesetzesdekret Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 beschlossen,
wodurch das Gesetz Nr. 833 einer vollständigen Revision unterzogen wurde und
deshalb als „die Reform der Reform“ genannt wird. Nachfolgend wurde das
Gesetzesdekret auf Grund der Kampagne, die als erstes von den Regionen geführt
wurde, in das endgültige Gesetzesdekret Nr. 517 vom 31. Dezember 1993 verbessert.
Inhalte der Gesetzesdekrete Nr. 502 und 517
1.
Nationaler Sanitätsplan: Bestätigung der Zentralität
des nationalen Sanitätsplanes (PSN), als ein unersetzbares Mittel für die
Sanitätsplanung im Bereich der verbindlichen Begrenzungen der tatsächlich verfügbaren
Finanzressourcen.
2.
Regionalisierung des Systems: die Region wird als Inhaber der
legislativen Funktion und der Verwaltungsfunktion, im Bereich der Sanitätsbetreuung
und der Krankenhausbetreuung, in den Mittelpunkt des örtlichen Sanitätsbildes
gestellt. Die Region ist für die regionale Sanitätsplanung verantwortlich und
bildet die Verbindungsstelle der Kostenstandards der Sanitätsleistungen, auch
bezüglich der Kriterienbestimmung der Finanzierung.
3.
Die örtliche Gesundheitsdienststelle (ULSS) als Unternehmen: die
örtliche Gesundheitsdienststelle (ULSS) beginnt als Operationseinrichtung der
Gemeinden und wandelt sich in ein Unternehmen mit Anerkennung als öffentliche
Rechtspersönlichkeit. Das Unternehmen wird durch einen Generaldirektor
geleitet, mit Hilfe eines Verwaltungs-, Sanitäts- und Sozialdirektors. Man will
eine öffentliche unabhängige Figur schaffen, die für die Unternehmensart
seiner Einrichtung und für die Zielpunkte verantwortlich ist, deren Logik durch
die Effizienz, Wirksamkeit, Produktivität, Qualität der Produktionsverfahren,
geprägt wird. Auch wenn das Unternehmen auf unabhängiger Form geregelt wird,
wird dennoch bestätigt, dass die Vertretungsorgane alle Rechte und Pflichten
beibehalten, um das sozio-sanitäre Bedürfnis der örtlichen Gemeinschaften zum
Ausdruck bringen zu können.
4.
Einheitliche Betreuungsstandards: es bleibt bestätigt,
dass die örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS) die Pflicht haben, auf dem
eigenen Gebiet, die einheitlichen Betreuungsstandards, die im nationalen Sanitätsplan
(PSN) angegeben werden, zu gewährleisten. Durch die Betreuungsstandards werden
die Sanitätsleistungen angegeben, die allen Bürgern garantiert werden müssen
und die sich auf den verfügbaren Ressourcenumfang beziehen müssen. Im Rahmen
einer Wirtschaftsplanung, die darauf zielt das Mögliche statt das Ideale zu
leisten, wird der Bezug zwischen einheitlichen Betreuungsstandards und verfügbarem
Ressourcenumfang dadurch veranlasst, dass man ein einigendes Verhältnis
zwischen der Anfragenerweiterung und der Finanzierung, erhalten muss. Für
einige Juristen könnte dies eine Erschwächung des absoluten Rechtes mit sich
bringen, das von einem Gesundheitsrecht, das auf die Person bezogen ist, zu
einem berechtigten Interesse führen könnte (Art. 32 der italienischen
Verfassung).
5.
Sozio-sanitäre Dienstleistungen: die direkte Übernahme von
Aktivitäten oder Sozialhilfe in den Betrieb der örtlichen
Gesundheitsdienststelle (ULSS), kann nur durch Vollmacht der einzelnen
interessierten Ämter erfolgen und fällt vollkommen zu deren Lasten und
unterliegt der Zustimmung der örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS); dazu
muss auch eine besondere Buchhaltung vorbereitet werden; die Geldausgabe
unterliegt der effektiven Einnahme der benötigten finanziellen Verfügbarkeit.
Durch diese Stellungnahme erscheint es offensichtlich, dass man beabsichtigt die
Sozialhilfe und die Betreuungsleistungen wieder in den direkten Betriebsbereich
des örtlichen Amtes zurückzubringen und dass man definieren will was
Sozialhilfe und was Sanitätsbetreuung ist, um unangebrachte Finanzverluste im
nationalen Sanitätsfond zu vermeiden.
6.
Krankenhäuser: für die staatswichtigen
hochspezialisierten Krankenhäuser, die mindestens drei hochspezialisierte
Einrichtungen und eine Abteilungsorganisation haben, ist es vorgesehen, dass sie
in Betriebsunternehmen umgewandelt werden. Genauso wie für die örtlichen
Gesundheitsdienststellen (ULSS) wird die Anerkennung als öffentliche Rechtspersönlichkeit
vorgesehen, mit dem Generaldirektor als Chef, wie für die örtliche
Gesundheitsdienststelle (ULSS), und dem Verwaltungs- und Sanitätsdirektor als
Mitarbeiter. Auch für diejenigen Krankenhäuser, die sich nicht in Unternehmen
gewandelt haben und deshalb Krankenstationen bleiben, wird eine bedeutende
Autonomie gewährleistet. Mit einer finanziellen wirtschaftlichen Autonomie und
einer separaten Buchhaltung im Bilanzwesen der örtlichen
Gesundheitsdienststellen (ULSS). Die Krankenhäuser, die ein Unternehmen
gebildet haben, müssen dieselben Organe der örtlichen Gesundheitsdienststelle
haben, mit Ausnahme der Landesvertretungen: Bürgermeister oder Bürgermeisterrat.
7.
Verhältnisse zwischen dem staatlichen Gesundheitswesen (SSN) und der Universität:
Überwindung des
Konventionalregimes (Ex Art. 39 Gesetz Nr. 833) und Aktivierung
eines flexibleren und ermessenen Systems, das sich auf besondere Einverständnisprotokollabschlüsse
zwischen der Region und der Universität und auf besondere Abkommen zwischen
Universitäten, Betriebsunternehmen der Krankenhäuser und örtlichen
Gesundheitsdienststellen (ULSS) stützt.
8.
Leistungen: die Eingriffsweise wird im Verhältnis der
Gesetzesformulierung Nr. 833 geändert, wo die ganze Verhältnisdisziplin der
Leistungszahlungen wieder zur „zentralistischen“ Regelung zurückgeführt
wird, um den Kassenpatienten des staatlichen Gesundheitswesens (SSN) eine
rechtlich/wirtschaftlich einheitliche Behandlung zu garantieren.
Im Rahmen der programmierten Betreuungsstandards wird die Pflicht der
Kosteneinschränkung auf den Kassenarzt erweitert; die Ärztevereinigung wird gefördert,
damit wöchentlich, den ganzen Tag hindurch, eine beständige Betreuung gewährleistet
werden kann.
9.
Zusatzleistungen: es können zusätzliche Sanitätsfonds
erstellt werden, um zu den Leistungen, die vom staatlichen Gesundheitswesen
(SSN) gewährleistet werden, zusätzliche Leistungen erbringen zu können. Dies
erfolgt mittels Verträgen und kollektiven Abkommen, mittels Abkommen zwischen
selbstständigen Berufstätigen oder Freiberuflern, mittels Gesellschaften ohne
Gewinnzweck, Gesellschaften zur gegenseitigen Hilfe, Ämtern, Unternehmen oder
örtlichen Ämtern.
10.
Die Qualitätskontrollen: bezüglich der Sanitätsplanung
und der technisch-wirtschaftlichen Planung müssen die Unternehmen der Krankenhäuser
im Stande sein, sowohl effiziente und wirksame Ergebnisse zu erzeugen, als auch
eine derartige Geschäftsführung zu betreiben, die den Benutzerkreis, was die
Qualität der Dienstleistungen angeht, zufrieden stellen.
11.
Die Beteiligung: der Art. 14 fügt sich, auch in Anbetracht
des Gesetzes Nr. 241/90, in den Umfang einer beabsichtigten Verhältnisüberprüfung
zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger, ein. Mit diesem Artikel
will man auch Strategien entwickeln, um eine Sanitätsverwaltung
wiederherzustellen und in Schwung zu bringen, die im Stande sein muss
Transparenz, Personalisierung und Humanisierung, Information, Beteiligung,
Beratung und Überprüfung, zu gewährleisten.
Auf
regionaler Basis wird man Indikatoren benutzen: für die Überprüfung des
Verwirklichungszustandes der Bürgerrechte, für die Aktivitätsbeförderung der
Bürgerberatung, für Volontariatgesellschaften und Gesellschaften für die
Rechtswahrung, für gewerkschaftliche Organisationen; damit Informationen über
die Dienstleistungsorganisation gegeben und eingesammelt werden können und
damit Informationsbeiträge und nützliche Absichten für die Wirtschaftsplanung
erworben werden können.
Die
Beachtung der verschiedenen Arbeitsrollen bleibt dabei unverändert.
1998
– 2004
Mit
dem Gesetz Nr. 419 vom 30. November 1998 delegiert das Parlament
die Regierung zum Erlass eines Gesetzesdekretes für die Rationalisierung des
staatlichen Gesundheitswesens (SSN) und für die Adoption eines Gesamttextes,
bezüglich der Organisation und der Arbeitweise des staatlichen
Gesundheitswesens (SSN).
Es
handelt sich um eine äußerst wichtige Maßnahme für die Umgestaltung unseres
Sanitätsdienstes und hat den Zweck einige zweideutige und widersprüchliche
Normen, die sich in den Gesetzesdekreten Nr. 502 und 517 befinden, zu klären
und die jetzige Regelungsstellung, die übermäßig auf Wirtschaftlichkeit
achtet, zu verbessern.
Durch
diese Delegierung werden die Voraussetzungen festgelegt, damit die Sanitätskosten
als eine Investition und eine Ressource, um die Lebensqualität der Bürger zu
verbessern, betrachtet werden.
Ein
Hauptkonzept wird bestätigt: die Gesundheitswahrung beginnt beim persönlichen
Bedarf und die finanziellen Bedürfnisse kommen erst danach. Dieses Prinzip übertrifft
die Bilanzpflichtgrenze als eine unabhängige Variable, die tatsächlich das
Recht von „verfassungsgemäß garantiert“ in „finanziell konditioniert“
umgewandelt hat. Durch diese Maßnahme müssen die Betreuungsstandards im Umfang
der Ressourcen, die dem Sanitätssystem zugeteilt werden müssen, festgesetzt
werden. Zugleich muss sich die Kontextualität der Finanzierungen an das
Dokument der Wirtschaftsprogrammierung und an den nationalen Sanitätsplan
binden.
Das
Unternehmensverfahren muss komplettiert werden, indem man aber definieren muss,
dass das Sanitätsunternehmen ein besonderes Produkt herstellt, nämlich “die
Gesundheit”. Dieses Produkt kann nicht der Profitlogik und dem
Kosten-Gewinn-Verhältnis, das die Bürgerrechte einschränken würde,
entsprechen. Der Bilanzausgleich kann nicht das einzige Bewertungselement der
Unternehmen und des Generaldirektors darstellen, sondern die Aufgabenerfüllung,
durch die die Qualität der Leistungen, deren Effizienz und deren Wirksamkeit,
verbessert werden.
Das
Verhältnis zwischen „öffentlich-privat“ wird in die regionale
Programmierung zurückgeführt, wo die realen Bedürfnisse der Bevölkerung
identifiziert werden. Und durch das Akkreditiersystem wird die „öffentlich-private“
Integration hergestellt. Die Konkurrenz wird sich auf Grund der Qualität und
der Leistungswirksamkeit erzeugen.
Die
ganze Verantwortung für die Wirtschaftsplanung und die relative Verwaltung wird
den Regionen zugeteilt; für das Gesundheitswesen wird der Förderalismus eingeführt;
die Funktionsrolle der Gemeinden wird verstärkt: dies erfolgt für die Sanitäts-
und Sozio-Sanitätsplanung auf regionaler und örtlicher Ebene und erfolgt auch
für die Bewertungsverfahren der Ergebnisse, die von den örtlichen
Gesundheitsdienststellen (ULSS) erreicht wurden, im Verhältnis zu den gemeinsam
definierten Programmen und Zielpunkten.
Die
sozio-sanitäre Integration wird genauer angegeben, wenn man das Bürgerrecht für
eine integrierte Dienstleistung, in einigen wichtigen Bereichen, identifiziert:
wie für die Psychiatrie, die Drogenabhängigkeit, AIDS, die Pflegefälle älterer
Leute, die schwer Behinderten und die sehr schwer Behinderten. Diese Integration
muss bezirksmässig auch durch das Verhältnis und die Zusammenarbeit, zwischen
den Landärzten und den Krankenhausärzten, realisiert werden. Somit meidet man
die Dikotomie zwischen Finanzunternehmen und Zahlungsunternehmen.
Eine
Hauptrolle wird den Hausärzten vorbehalten, die als effektive Verantwortliche
und Ordner der Gesundheit des eigenen Patienten, in den Mittelpunkt des ganzen
Systems gestellt werden.
Die
Regierung hat das Gesetzesdekret Nr. 229 vom 19. Juni 1999 definitiv
verabschiedet, nach der Revision einiger Teile des ursprünglichen Entwurfes,
der mehreren Einwänden und Bedingungen ausgesetzt wurde, obwohl er von der
Kammer und dem Senat eine zustimmende Stellungnahme erhielt.
Inhalte des Gesetzesdekretes Nr. 229
Staatliches
Gesundheitswesen
Das
staatliche Gesundheitswesen (SSN)
wird als Gesamtheit der Funktionen und der Betreuungsaktivitäten des
regionalen Gesundheitswesens (Servizi Sanitari Regionali - SSR) definiert.
Einheitliche
Betreuungsstandards
Die
essentiellen und einheitlichen Betreuungsstandards werden durch den nationalen
Sanitätsplan (PSN) definiert, unter Berücksichtigung der Prinzipien der
Personenwürde, des Gesundheitsbedürfnisses, der Unparteilichkeit für den
Betreuungszugang, der Kurenqualität und deren Zweckmäßigkeit, bezüglich der
besonderen Bedürfnisse sowie der Wirtschaftlichkeit des Ressourcenverbrauchs
(bezüglich der Kontextualität zwischen Betreuungsstandards und
Finanzressourcen, verweist man auf den Punkt 3 des Vollmachtgesetztes).
Sozio-sanitäre
Integration
Die
sozio-sanitären Leistungen, die sanitätsmäßig äußerst gut integriert
werden müssen, werden durch die Sanitätsunternehmen gewährleistet und sind in
den essentiellen Sanitätsbetreuungsstandards beinhaltet (Mutterschaft
Kleinkind, ältere Leute, Handikap, Psychiatrie, Drogen-, Alkohol- und
Medikamentenabhängigkeit, HIV und Pathologien der Endstation, Unfähigkeit oder
Behinderte auf Folge chronischer degenerativen Pathologien).
Für
die gesundheitlich bedeutungsvollen sozialen Leistungen sind die Gemeinden zuständig,
die für deren relative Finanzierung, im Bereich der regionalen Gesetzgebung,
sorgen müssen.
Neue
Funktionsrolle der örtlichen Autonomien
Das
Gesetzesdekret verstärkt die Autonomie der Regionen, denen die primäre
Verantwortung für die Leitung und die Organisation des Angebotes der Kuren- und
Rehabilitationsleistungen, zusteht. Die Regionen beteiligen sich bei der
Definition des nationalen Sanitätsplanes (PSN) und bei der Bestimmung des
Gesamtbedarfs des staatlichen Gesundheitswesens (SSN).
Die
Gemeinden erhalten für die Programmierung, für die Bewertung der
Dienstleistungen, für die Aufgabenerfüllung und auch für die
Handlungsbewertung des Generaldirektors, eine wirkungsvollere Funktionsrolle.
Das
Verhältnissystem zwischen Regionen, örtlichen Autonomien und der örtlichen
Gesundheitsdienststelle (ULSS) wird durch die Identifikation der Programmier-
und Beobachtungsaufgabenstellung, komplettiert. Oder durch die Regierung, die
auch mit Ersatzkräften eintreten kann, wenn die Regionen die relativen Aufgaben
nicht ernsthaft erfüllen.
Exklusives
Arbeitsverhältnis der Ärzte im Staatswesen, freie Berufstätigkeit und
Pensionsalter
Die
Ärzte müssen eine Auswahl zwischen dem exklusiven Arbeitsverhältnis im
Staatswesen und der freien Berufstätigkeit außerhalb dem staatlichen
Gesundheitswesen (SSN) treffen.
Für
diejenigen, die das exklusive Arbeitsverhältnis im Staatswesen ergreifen,
definiert der Arbeitskontrakt Gehaltserhöhungen und Gratifikationen. Eine
einzige Funktionsrolle wird in die Ärztedirektion eingeführt. Die zwei
aktuellen Stände werden in eine einzige Funktionsrolle eingegliedert, die je
nach den Berufs- und Leitungsverantwortungen, unterteilt wird. Die
Verantwortungen der Chefärzte werden erhöht, wobei es nicht mehr möglich ist
lebenslänglich Chefarzt zu bleiben. Tatsächlich wird alle fünf Jahre eine
Handlungsbewertung durchgeführt. Die Karriere wird sich auf die Fähigkeiten
und die Verantwortungen beziehen.
Für
alle angestellten Ärzte oder mit dem Staatswesen konventionierten Ärzte wird
die Altersgrenze für die Pensionierung auf 65 Jahren festgesetzt, kann auf 67
verlängert werden.
Die
Konvention wird die Anwendungszeiten und Bedingungen für die Hausärzte regeln.
Diese Altersgrenze ist auch für die Universitätsdozenten gültig. Es handelt
sich hier aber nur über die ordentliche Betreuungsaktivität und die Direktion
der Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens (SSN). Mittels einer Übergangsdisziplin
wird eine graduelle Anwendung erfolgen.
Für
die Ärzte für Allgemeinmedizin und für die frei wählbaren Kinderärzte
werden die Bereiche und die Bestimmungen der freien Berufstätigkeiten geregelt,
unter Beachtung, dass die Gesamtzeit, die der freien Berufstätigkeit gewidmet
wird, den korrekten und pünktlichen Ablauf der Ärztepflichten in der Ärztepraxis
und beim Patienten zu Hause, nicht beeinträchtigt. Die durch die freie Berufstätigkeit
angebotenen Dienste müssen im Rahmen der Konvention geregelt werden. Falls der
Arzt eine freie Berufstätigkeit beginnt, hat er die Pflicht dies der örtlichen
Gesundheitsdienststelle (ULSS) mitzuteilen, wobei er den Ort und die
Ablaufzeiten dieser Tätigkeit angeben muss, um wirksame Überprüfungen ermöglichen
zu können.
Territoriale
Prävention
Der
Verwaltungsbezirk für die Prävention organisiert, in Übereinstimmung mit den
Angaben im Sanitätsplan 98/2000, die Gesamtheit der kollektiven Präventionsaktivitäten
und des staatlichen Gesundheitswesens. Der Verwaltungsbezirk für die Prävention
greift auf die intersektorialen Aspekte ein, die sich an der Beförderung und
der Gesundheitswahrung beteiligen: vom Umweltkontext zur Gesundheit der Tiere,
von der Nahrungssicherheit zur Risikoprävention auf den Arbeitsplätzen. Er
koordiniert alle Überwachungs- und Überprüfungsaktivitäten der
Tierarztdienste.
Die
Bürgerbeteiligung
Der
Art. 14 des Gesetzesdekrets Nr. 502/92 wird folgenderweise integriert:
“Die
Regionen regeln die Beteiligungsarten der Bürgerorganisationen und des
Volontariats, die sich der Wahrung des Gesundheitsrechtes, der Aktivitäten bezüglich
der Programmierung, der Überprüfung und der Bewertung der Sanitätsdienste,
auf regionaler, betriebs- und bezirksmäßiger Ebene, widmen“.
Trotz allen Versuchen
das staatliche Gesundheitswesen abzulehnen, wie es auch vor kurzem geschah,
bleibt es dennoch eines der Hauptpunkte der Vereinigung der italienischen
Gemeinschaft. Durch unseren bescheidenen Einsatz wollen wir dem staatlichen
Gesundheitswesen helfen und es für alle aufrechterhalten.