DAS KRANKENRECHT IN ITALIEN

 

von Paola Poli

Sekretärin Bürgerbewegung

 

1978 – 2004

 

Die wirkliche und bedeutende italienische Sanitätsreform wird durch das Gesetz Nr. 833 vom 23. Dezember 1978 geregelt, mit dem das staatliche Gesundheitswesen beschlossen wird. Gleichzeitig wurde im selben Jahr das Gesetz Nr. 180 für den Gesundheitsschutz der mentalen Gesundheit beschlossen, das für die Prinzipien und die ethischen und sozialen Werte ebenso wichtig ist.

                  

INFORMATIONSPRINZIPIEN UND ZIELPUNKTE DES GESETZES NR. 833/78

 

Das staatliche Gesundheitswesen wird durch das Gesetz Nr. 833 geregelt, das sich auf den Verfassungsartikel Nr. 32 bezieht, wodurch das Gesundheitsrecht grundsätzlich für die einzelne Person und für das Gemeinschaftsinteresse, geschützt wird. Das staatliche Gesundheitswesen wird als Gesamtheit der Funktionen, der Dienstleistungen und der Aktivitäten definiert, die zur Beförderung, zur Erhaltung und zur Wiedererlangung der körperlichen und psychischen Gesundheit der ganzen Bevölkerung, ohne Unterschiede, bestimmt sind.

          

Die Prinzipien:

 

Globalität der Eingriffe für die Prävention, Kur und Rehabilitation; Gleichberechtigung aller Bürger dem Gesundheitswesen gegenüber; Eingriffseinheit zwischen öffentlichen und privaten Institutionen, die, wie auch immer, auf den Gesundheitszustand der Personen eingreifen; Bürgerbeteiligung in der Dienstverwirklichung mittels Beteiligungsarten, um eine nicht institutionelle Kontrolle über deren Effizienz und Wirksamkeit, auf den verschiedenen Eingriffsniveaus, gewährleistet zu können.

 

Die Zielpunkte:

 

Überwindung der territorialen Ungleichheiten in den sozio-sanitären Landesbedingungen, mittels einer angemessenen Sanitätsplanung und einer konsequenten Verteilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen; Sanitätserziehung der Bürger und der Gemeinschaften; Prävention der Krankheiten und der Unfälle in jedem Lebens- und Arbeitsbereich; Arbeitssicherheit mit der Beteiligung der Arbeiter und der gewerkschaftlichen Organisationen; Diagnose und Kur der krankhaften Ereignisse, egal aus welchen Gründen, Erscheinungsart und Rehabilitationsdauer der Invaliditäts- und Unfähigkeitszustände; Gesundheitsschutz der mentalen Gesundheit; verantwortliche Kinderzeugung und Mutterschaft- und Kinderschutz; experimentelle Disziplin, Herstellung und Markteinfügung und Verteilung der Arzneimittel; Beförderung und Wahrung der Gesundheit und der Hygiene im natürlichen Lebens- und Arbeitsraum, usw.

 

Durch das Volksreferendum vom Frühjahr 1993 wurden die gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben, die den örtlichen Gesundheitsdienststellen (Unità Locali Socio Sanitarie - ULSS) die Kontrolle über den Umweltschutz überließen. Mit nachfolgendem Ausführungsgesetz Nr. 61/94 wurden die für mehrere Gebiete zuständige Ex-Dienststellen für die Prävention der örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS) aufgehoben und wurden die regionalen Dienststellen für die Umweltschutzprävention (Agenzie Regionali di Prevenzione Ambientale - ARPA) und die nationale Dienststelle für die Umweltschutzprävention (Agenzia Nazionale per la Protezione Ambientale - ANPA) gegründet.

 

Die Mittel:

 

der dreijährige nationale Sanitätsplan (Piano Sanitario Nazionale - PSN), wofür die zentrale Regierung zuständig ist, legt die Hauptrichtlinien und die Ablaufbedingungen der institutionellen Aktivitäten des staatlichen Gesundheitswesens (SSN), gemäß den vorher bestimmten Ressourcenverfügbarkeiten im Bereich der nationalen Wirtschaftsplanung, gesetzlich fest. Im Sanitätsplan werden die Zielpunkte angegeben, die innerhalb drei Jahren erreicht werden sollten; es werden einheitliche Standards für die Sanitätsbetreuung angegeben, die allen Personen gewährleistet werden müssen; es wird der Betrag des regionalen Sanitätsfonds bestimmt, der jährlich in die Staatsbilanz eingetragen werden muss.

Der regionale Sanitätsplan (Piano Sanitario Regionale), wofür die Region zuständig ist, bestimmt die Richtlinien, auf die sich die Führungsorgane der örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS) beziehen müssen, indem er sich dem nationalen Sanitätsplan (PSN) angleicht. Durch den regionalen Sanitätsplan wird auch der Quotenbetrag festgesetzt, der jedes Jahr, für alle drei Jahre, in die Jahresbilanz eingetragen werden muss.

 

 

 

Organe der örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS) und deren Kompetenzen

 

Generalversammlung: Wahl des Betriebsvorstandes, Genehmigung der Jahresbilanzen und der Abrechnungen, der Pläne und der Programme, die mehrere Betriebe in Anspruch nehmen, des Personalbestandes, der Bestimmungen und der Abkommen.

Betriebsvorstand: Ernennung des Vorsitzenden, Adoption aller Verwaltungsakten der Ortskrankenkasse (USL), Vorbereitung der Akten, die an die besonderen Kompetenzorgane der Generalversammlung weitergeleitet werden.

Revisorenkollegium: Unterzeichnung der Rechnungslegungen, vierteljähriger Bericht über die Buchführung des Verwaltungsbetriebs der örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS) für die Region und für den Gesundheitsminister und den Schatzminister.

Direktionsabteilung: Kollegialvorstand für die Organisation, die Koordination und die Arbeitsweise aller Dienste. Wird von allen Dienstverantwortlichen der örtlichen Gesundheitsdienststelle (ULSS), die Führungspositionen in den entsprechenden Funktionen bekleiden, gebildet.

Sanitätskoordinator und Verwaltungskoordinator: es handelt sich um Mitglieder, die aus der Direktionsabteilung gewählt werden. Sie müssen die Koordination der Direktionsabteilung gewährleisten.

 

All diese Organe wurden durch das Gesetz Nr. 421/92 aufgehoben und wurden durch weitere Gesetze, die in den Gesetzesdekreten Nr. 502/92 und 517/93 bestimmt werden, ersetzt.

 

 

Betrachtungen

 

Das derzeitig noch gültige Gesetz Nr. 833 hat (noch gegenwärtige) Vorzüge und Mängel erzeugt. Die Vorzüge kann man im Gesamtrahmen des Gesetzes, das ein sehr hohes Niveau aufweist, erkennen. Sogar andere europäische Länder haben sich an dieses Gesetz interessiert, weil es fähig ist, eine einheitliche Antwort und eine Wirtschaftsplanung auf die Sanitätsbedürfnisse zu geben. Vorzüge findet man auch in der Universalauffassung des sozio-sanitären Sanitätsdienstes und im gegebenen Ziel, wodurch eine vollständige Verwirklichung des Verfassungsartikels Nr. 32 ermöglicht werden will.

Die Mängel zeigen sich in den fehlenden Verwaltungsmitteln, wodurch sich die Bedingungen, um in völliger Verantwortung und mit einem gewissen Dienstbewusstsein, der Kollektivität gegenüber, arbeiten zu können, für die Angestellten und vor allem für die leitenden Angestellten nicht gebildet haben. Die Mängel zeigen sich auch im Durcheinander der Verfahren, in der komplizierten und nicht ganz klaren Beziehung zwischen den öffentlichen Ämtern und der örtlichen Gesundheitsdienststelle (ULSS), im Durcheinander der Funktionsrollen zwischen dem politischen Direktionsorgan der örtlichen Gesundheitsdienststellen/ULSS (im Betriebsvorstand) und den technischen Organen.

Einige Fehler wurden dadurch verursacht, dass man auf alles strukturelle und funktionelle Antworten geben wollte. Somit wurden die laufenden Kosten erhöht, ohne die Dienstleistungen zu rationalisieren. Auf dem zuständigen Gebiet fehlten auch Investitionen für die Kenntnis und Organisation der örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS). Als Fehler erwiesen sich auch die Trennung der Kosten und der Einnahmen und die beschränkte Autonomie der Betriebsvorstände, die öfters politisch beeinflusst wurden.

 

Auf das ständig wachsende Bedürfnis für einen Gesundheitsschutz wurde, während der 80er Jahre, auf illuministische Weise geantwortet: im Zeichen des “alles, gratis und sofort”. Die Utopie kam sehr schnell mit der Realität in Konflikt, da die laufenden Kosten, um das staatliche Gesundheitswesen (SSN) in Funktion zu erhalten, so in die Höhe stiegen, dass die entsprechende Jahresbilanz im Laufe einiger Jahre verdreifachte. Dies ermöglichte eine massive politische Offensive der politischen Gegner dieser Reform, indem sie sich an das Thatcher-Modell “weniger Staat, mehr Markt” und an den ganz italienischen Slogan “die Politiker raus aus dem Gesundheitswesen” orientierten. Anfangs der 90er Jahre traten auch Privatwirtschaftbegriffe, Konkurrenz, Produktivität, Kostenanalyse, der Bürger ist nicht mehr Benutzer sondern Kunde, usw., in das Gesundheitswesen ein.

 

1992 –1998

 

Im Jahr 1992 kam es zu einer weltweiten starken Wirtschaftkrise, die in Italien zugleich mit der Schmiergeldrepublik („Tangentopoli“) und mit den wohlbekannten Ereignissen des Gesundheitsministers De Lorenzo übereinstimmte. Da die damalige Amato Regierung von verschiedenen Seiten her unter Druck stand, die manchmal auch direkt daran interessiert waren, hat dies dazu geführt, dass am Ende des Jahres, imponierende strukturelle und wirtschaftliche Maßnahmen, getroffen wurden. Diese Maßnahmen führten zum so genannten Vollmachtgesetz Nr. 421 vom 23. Oktober 1992, wo im Art. 1, unter anderem, die neue Regelung der Sanitätsdisziplin geregelt wird. Als Verwirklichung wurde daher das Gesetzesdekret Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 beschlossen, wodurch das Gesetz Nr. 833 einer vollständigen Revision unterzogen wurde und deshalb als „die Reform der Reform“ genannt wird. Nachfolgend wurde das Gesetzesdekret auf Grund der Kampagne, die als erstes von den Regionen geführt wurde, in das endgültige Gesetzesdekret Nr. 517 vom 31. Dezember 1993 verbessert.  

 

Inhalte der Gesetzesdekrete Nr. 502 und 517

 

1. Nationaler Sanitätsplan: Bestätigung der Zentralität des nationalen Sanitätsplanes (PSN), als ein unersetzbares Mittel für die Sanitätsplanung im Bereich der verbindlichen Begrenzungen der tatsächlich verfügbaren Finanzressourcen.

 

2. Regionalisierung des Systems: die Region wird als Inhaber der legislativen Funktion und der Verwaltungsfunktion, im Bereich der Sanitätsbetreuung und der Krankenhausbetreuung, in den Mittelpunkt des örtlichen Sanitätsbildes gestellt. Die Region ist für die regionale Sanitätsplanung verantwortlich und bildet die Verbindungsstelle der Kostenstandards der Sanitätsleistungen, auch bezüglich der Kriterienbestimmung der Finanzierung.

 

3. Die örtliche Gesundheitsdienststelle (ULSS) als Unternehmen: die örtliche Gesundheitsdienststelle (ULSS) beginnt als Operationseinrichtung der Gemeinden und wandelt sich in ein Unternehmen mit Anerkennung als öffentliche Rechtspersönlichkeit. Das Unternehmen wird durch einen Generaldirektor geleitet, mit Hilfe eines Verwaltungs-, Sanitäts- und Sozialdirektors. Man will eine öffentliche unabhängige Figur schaffen, die für die Unternehmensart seiner Einrichtung und für die Zielpunkte verantwortlich ist, deren Logik durch die Effizienz, Wirksamkeit, Produktivität, Qualität der Produktionsverfahren, geprägt wird. Auch wenn das Unternehmen auf unabhängiger Form geregelt wird, wird dennoch bestätigt, dass die Vertretungsorgane alle Rechte und Pflichten beibehalten, um das sozio-sanitäre Bedürfnis der örtlichen Gemeinschaften zum Ausdruck bringen zu können.

 

4. Einheitliche Betreuungsstandards: es bleibt bestätigt, dass die örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS) die Pflicht haben, auf dem eigenen Gebiet, die einheitlichen Betreuungsstandards, die im nationalen Sanitätsplan (PSN) angegeben werden, zu gewährleisten. Durch die Betreuungsstandards werden die Sanitätsleistungen angegeben, die allen Bürgern garantiert werden müssen und die sich auf den verfügbaren Ressourcenumfang beziehen müssen. Im Rahmen einer Wirtschaftsplanung, die darauf zielt das Mögliche statt das Ideale zu leisten, wird der Bezug zwischen einheitlichen Betreuungsstandards und verfügbarem Ressourcenumfang dadurch veranlasst, dass man ein einigendes Verhältnis zwischen der Anfragenerweiterung und der Finanzierung, erhalten muss. Für einige Juristen könnte dies eine Erschwächung des absoluten Rechtes mit sich bringen, das von einem Gesundheitsrecht, das auf die Person bezogen ist, zu einem berechtigten Interesse führen könnte (Art. 32 der italienischen Verfassung).

 

5. Sozio-sanitäre Dienstleistungen: die direkte Übernahme von Aktivitäten oder Sozialhilfe in den Betrieb der örtlichen Gesundheitsdienststelle (ULSS), kann nur durch Vollmacht der einzelnen interessierten Ämter erfolgen und fällt vollkommen zu deren Lasten und unterliegt der Zustimmung der örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS); dazu muss auch eine besondere Buchhaltung vorbereitet werden; die Geldausgabe unterliegt der effektiven Einnahme der benötigten finanziellen Verfügbarkeit. Durch diese Stellungnahme erscheint es offensichtlich, dass man beabsichtigt die Sozialhilfe und die Betreuungsleistungen wieder in den direkten Betriebsbereich des örtlichen Amtes zurückzubringen und dass man definieren will was Sozialhilfe und was Sanitätsbetreuung ist, um unangebrachte Finanzverluste im nationalen Sanitätsfond zu vermeiden.

 

6. Krankenhäuser: für die staatswichtigen hochspezialisierten Krankenhäuser, die mindestens drei hochspezialisierte Einrichtungen und eine Abteilungsorganisation haben, ist es vorgesehen, dass sie in Betriebsunternehmen umgewandelt werden. Genauso wie für die örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS) wird die Anerkennung als öffentliche Rechtspersönlichkeit vorgesehen, mit dem Generaldirektor als Chef, wie für die örtliche Gesundheitsdienststelle (ULSS), und dem Verwaltungs- und Sanitätsdirektor als Mitarbeiter. Auch für diejenigen Krankenhäuser, die sich nicht in Unternehmen gewandelt haben und deshalb Krankenstationen bleiben, wird eine bedeutende Autonomie gewährleistet. Mit einer finanziellen wirtschaftlichen Autonomie und einer separaten Buchhaltung im Bilanzwesen der örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS). Die Krankenhäuser, die ein Unternehmen gebildet haben, müssen dieselben Organe der örtlichen Gesundheitsdienststelle haben, mit Ausnahme der Landesvertretungen: Bürgermeister oder Bürgermeisterrat.

 

7. Verhältnisse zwischen dem staatlichen Gesundheitswesen (SSN) und der Universität: Überwindung des Konventionalregimes (Ex Art. 39 Gesetz Nr. 833) und Aktivierung eines flexibleren und ermessenen Systems, das sich auf besondere Einverständnisprotokollabschlüsse zwischen der Region und der Universität und auf besondere Abkommen zwischen Universitäten, Betriebsunternehmen der Krankenhäuser und örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS) stützt.

 

8. Leistungen: die Eingriffsweise wird im Verhältnis der Gesetzesformulierung Nr. 833 geändert, wo die ganze Verhältnisdisziplin der Leistungszahlungen wieder zur „zentralistischen“ Regelung zurückgeführt wird, um den Kassenpatienten des staatlichen Gesundheitswesens (SSN) eine rechtlich/wirtschaftlich einheitliche Behandlung zu garantieren.  

  Im Rahmen der programmierten Betreuungsstandards wird die Pflicht der Kosteneinschränkung auf den Kassenarzt erweitert; die Ärztevereinigung wird gefördert, damit wöchentlich, den ganzen Tag hindurch, eine beständige Betreuung gewährleistet werden kann.

 

9. Zusatzleistungen: es können zusätzliche Sanitätsfonds erstellt werden, um zu den Leistungen, die vom staatlichen Gesundheitswesen (SSN) gewährleistet werden, zusätzliche Leistungen erbringen zu können. Dies erfolgt mittels Verträgen und kollektiven Abkommen, mittels Abkommen zwischen selbstständigen Berufstätigen oder Freiberuflern, mittels Gesellschaften ohne Gewinnzweck, Gesellschaften zur gegenseitigen Hilfe, Ämtern, Unternehmen oder örtlichen Ämtern.

 

10. Die Qualitätskontrollen: bezüglich der Sanitätsplanung und der technisch-wirtschaftlichen Planung müssen die Unternehmen der Krankenhäuser im Stande sein, sowohl effiziente und wirksame Ergebnisse zu erzeugen, als auch eine derartige Geschäftsführung zu betreiben, die den Benutzerkreis, was die Qualität der Dienstleistungen angeht, zufrieden stellen.

 

11. Die Beteiligung: der Art. 14 fügt sich, auch in Anbetracht des Gesetzes Nr. 241/90, in den Umfang einer beabsichtigten Verhältnisüberprüfung zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger, ein. Mit diesem Artikel will man auch Strategien entwickeln, um eine Sanitätsverwaltung wiederherzustellen und in Schwung zu bringen, die im Stande sein muss Transparenz, Personalisierung und Humanisierung, Information, Beteiligung, Beratung und Überprüfung, zu gewährleisten.

 

Auf regionaler Basis wird man Indikatoren benutzen: für die Überprüfung des Verwirklichungszustandes der Bürgerrechte, für die Aktivitätsbeförderung der Bürgerberatung, für Volontariatgesellschaften und Gesellschaften für die Rechtswahrung, für gewerkschaftliche Organisationen; damit Informationen über die Dienstleistungsorganisation gegeben und eingesammelt werden können und damit Informationsbeiträge und nützliche Absichten für die Wirtschaftsplanung erworben werden können.

Die Beachtung der verschiedenen Arbeitsrollen bleibt dabei unverändert.

 

1998 – 2004

 

Mit dem Gesetz Nr. 419 vom 30. November 1998 delegiert das Parlament die Regierung zum Erlass eines Gesetzesdekretes für die Rationalisierung des staatlichen Gesundheitswesens (SSN) und für die Adoption eines Gesamttextes, bezüglich der Organisation und der Arbeitweise des staatlichen Gesundheitswesens (SSN).

 

Es handelt sich um eine äußerst wichtige Maßnahme für die Umgestaltung unseres Sanitätsdienstes und hat den Zweck einige zweideutige und widersprüchliche Normen, die sich in den Gesetzesdekreten Nr. 502 und 517 befinden, zu klären und die jetzige Regelungsstellung, die übermäßig auf Wirtschaftlichkeit achtet, zu verbessern.

 

Durch diese Delegierung werden die Voraussetzungen festgelegt, damit die Sanitätskosten als eine Investition und eine Ressource, um die Lebensqualität der Bürger zu verbessern, betrachtet werden.

 

Ein Hauptkonzept wird bestätigt: die Gesundheitswahrung beginnt beim persönlichen Bedarf und die finanziellen Bedürfnisse kommen erst danach. Dieses Prinzip übertrifft die Bilanzpflichtgrenze als eine unabhängige Variable, die tatsächlich das Recht von „verfassungsgemäß garantiert“ in „finanziell konditioniert“ umgewandelt hat. Durch diese Maßnahme müssen die Betreuungsstandards im Umfang der Ressourcen, die dem Sanitätssystem zugeteilt werden müssen, festgesetzt werden. Zugleich muss sich die Kontextualität der Finanzierungen an das Dokument der Wirtschaftsprogrammierung und an den nationalen Sanitätsplan binden.

 

Das Unternehmensverfahren muss komplettiert werden, indem man aber definieren muss, dass das Sanitätsunternehmen ein besonderes Produkt herstellt, nämlich “die Gesundheit”. Dieses Produkt kann nicht der Profitlogik und dem Kosten-Gewinn-Verhältnis, das die Bürgerrechte einschränken würde, entsprechen. Der Bilanzausgleich kann nicht das einzige Bewertungselement der Unternehmen und des Generaldirektors darstellen, sondern die Aufgabenerfüllung, durch die die Qualität der Leistungen, deren Effizienz und deren Wirksamkeit, verbessert werden.

 

Das Verhältnis zwischen „öffentlich-privat“ wird in die regionale Programmierung zurückgeführt, wo die realen Bedürfnisse der Bevölkerung identifiziert werden. Und durch das Akkreditiersystem wird die „öffentlich-private“ Integration hergestellt. Die Konkurrenz wird sich auf Grund der Qualität und der Leistungswirksamkeit erzeugen.

 

Die ganze Verantwortung für die Wirtschaftsplanung und die relative Verwaltung wird den Regionen zugeteilt; für das Gesundheitswesen wird der Förderalismus eingeführt; die Funktionsrolle der Gemeinden wird verstärkt: dies erfolgt für die Sanitäts- und Sozio-Sanitätsplanung auf regionaler und örtlicher Ebene und erfolgt auch für die Bewertungsverfahren der Ergebnisse, die von den örtlichen Gesundheitsdienststellen (ULSS) erreicht wurden, im Verhältnis zu den gemeinsam definierten Programmen und Zielpunkten.  

Die sozio-sanitäre Integration wird genauer angegeben, wenn man das Bürgerrecht für eine integrierte Dienstleistung, in einigen wichtigen Bereichen, identifiziert: wie für die Psychiatrie, die Drogenabhängigkeit, AIDS, die Pflegefälle älterer Leute, die schwer Behinderten und die sehr schwer Behinderten. Diese Integration muss bezirksmässig auch durch das Verhältnis und die Zusammenarbeit, zwischen den Landärzten und den Krankenhausärzten, realisiert werden. Somit meidet man die Dikotomie zwischen Finanzunternehmen und Zahlungsunternehmen.

Eine Hauptrolle wird den Hausärzten vorbehalten, die als effektive Verantwortliche und Ordner der Gesundheit des eigenen Patienten, in den Mittelpunkt des ganzen Systems gestellt werden.

 

Die Regierung hat das Gesetzesdekret Nr. 229 vom 19. Juni 1999 definitiv verabschiedet, nach der Revision einiger Teile des ursprünglichen Entwurfes, der mehreren Einwänden und Bedingungen ausgesetzt wurde, obwohl er von der Kammer und dem Senat eine zustimmende Stellungnahme erhielt.

 

Inhalte des Gesetzesdekretes Nr. 229

 

Staatliches Gesundheitswesen

 

Das staatliche Gesundheitswesen (SSN) wird als Gesamtheit der Funktionen und der Betreuungsaktivitäten des regionalen Gesundheitswesens (Servizi Sanitari Regionali - SSR) definiert.

 

Einheitliche Betreuungsstandards

 

Die essentiellen und einheitlichen Betreuungsstandards werden durch den nationalen Sanitätsplan (PSN) definiert, unter Berücksichtigung der Prinzipien der Personenwürde, des Gesundheitsbedürfnisses, der Unparteilichkeit für den Betreuungszugang, der Kurenqualität und deren Zweckmäßigkeit, bezüglich der besonderen Bedürfnisse sowie der Wirtschaftlichkeit des Ressourcenverbrauchs (bezüglich der Kontextualität zwischen Betreuungsstandards und Finanzressourcen, verweist man auf den Punkt 3 des Vollmachtgesetztes).

 

Sozio-sanitäre Integration

 

Die sozio-sanitären Leistungen, die sanitätsmäßig äußerst gut integriert werden müssen, werden durch die Sanitätsunternehmen gewährleistet und sind in den essentiellen Sanitätsbetreuungsstandards beinhaltet (Mutterschaft Kleinkind, ältere Leute, Handikap, Psychiatrie, Drogen-, Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit, HIV und Pathologien der Endstation, Unfähigkeit oder Behinderte auf Folge chronischer degenerativen Pathologien).

 Für die gesundheitlich bedeutungsvollen sozialen Leistungen sind die Gemeinden zuständig, die für deren relative Finanzierung, im Bereich der regionalen Gesetzgebung, sorgen müssen.

   

Neue Funktionsrolle der örtlichen Autonomien

 

Das Gesetzesdekret verstärkt die Autonomie der Regionen, denen die primäre Verantwortung für die Leitung und die Organisation des Angebotes der Kuren- und Rehabilitationsleistungen, zusteht. Die Regionen beteiligen sich bei der Definition des nationalen Sanitätsplanes (PSN) und bei der Bestimmung des Gesamtbedarfs des staatlichen Gesundheitswesens (SSN).

Die Gemeinden erhalten für die Programmierung, für die Bewertung der Dienstleistungen, für die Aufgabenerfüllung und auch für die Handlungsbewertung des Generaldirektors, eine wirkungsvollere Funktionsrolle.

Das Verhältnissystem zwischen Regionen, örtlichen Autonomien und der örtlichen Gesundheitsdienststelle (ULSS) wird durch die Identifikation der Programmier- und Beobachtungsaufgabenstellung, komplettiert. Oder durch die Regierung, die auch mit Ersatzkräften eintreten kann, wenn die Regionen die relativen Aufgaben nicht ernsthaft erfüllen.

 

Exklusives Arbeitsverhältnis der Ärzte im Staatswesen, freie Berufstätigkeit und Pensionsalter

 

Die Ärzte müssen eine Auswahl zwischen dem exklusiven Arbeitsverhältnis im Staatswesen und der freien Berufstätigkeit außerhalb dem staatlichen Gesundheitswesen (SSN) treffen.

Für diejenigen, die das exklusive Arbeitsverhältnis im Staatswesen ergreifen, definiert der Arbeitskontrakt Gehaltserhöhungen und Gratifikationen. Eine einzige Funktionsrolle wird in die Ärztedirektion eingeführt. Die zwei aktuellen Stände werden in eine einzige Funktionsrolle eingegliedert, die je nach den Berufs- und Leitungsverantwortungen, unterteilt wird. Die Verantwortungen der Chefärzte werden erhöht, wobei es nicht mehr möglich ist lebenslänglich Chefarzt zu bleiben. Tatsächlich wird alle fünf Jahre eine Handlungsbewertung durchgeführt. Die Karriere wird sich auf die Fähigkeiten und die Verantwortungen beziehen.

Für alle angestellten Ärzte oder mit dem Staatswesen konventionierten Ärzte wird die Altersgrenze für die Pensionierung auf 65 Jahren festgesetzt, kann auf 67 verlängert werden.

Die Konvention wird die Anwendungszeiten und Bedingungen für die Hausärzte regeln. Diese Altersgrenze ist auch für die Universitätsdozenten gültig. Es handelt sich hier aber nur über die ordentliche Betreuungsaktivität und die Direktion der Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens (SSN). Mittels einer Übergangsdisziplin wird eine graduelle Anwendung erfolgen.

Für die Ärzte für Allgemeinmedizin und für die frei wählbaren Kinderärzte werden die Bereiche und die Bestimmungen der freien Berufstätigkeiten geregelt, unter Beachtung, dass die Gesamtzeit, die der freien Berufstätigkeit gewidmet wird, den korrekten und pünktlichen Ablauf der Ärztepflichten in der Ärztepraxis und beim Patienten zu Hause, nicht beeinträchtigt. Die durch die freie Berufstätigkeit angebotenen Dienste müssen im Rahmen der Konvention geregelt werden. Falls der Arzt eine freie Berufstätigkeit beginnt, hat er die Pflicht dies der örtlichen Gesundheitsdienststelle (ULSS) mitzuteilen, wobei er den Ort und die Ablaufzeiten dieser Tätigkeit angeben muss, um wirksame Überprüfungen ermöglichen zu können.

 

Territoriale Prävention

 

Der Verwaltungsbezirk für die Prävention organisiert, in Übereinstimmung mit den Angaben im Sanitätsplan 98/2000, die Gesamtheit der kollektiven Präventionsaktivitäten und des staatlichen Gesundheitswesens. Der Verwaltungsbezirk für die Prävention greift auf die intersektorialen Aspekte ein, die sich an der Beförderung und der Gesundheitswahrung beteiligen: vom Umweltkontext zur Gesundheit der Tiere, von der Nahrungssicherheit zur Risikoprävention auf den Arbeitsplätzen. Er koordiniert alle Überwachungs- und Überprüfungsaktivitäten der Tierarztdienste.

   

Die Bürgerbeteiligung

   

Der Art. 14 des Gesetzesdekrets Nr. 502/92 wird folgenderweise integriert:

“Die Regionen regeln die Beteiligungsarten der Bürgerorganisationen und des Volontariats, die sich der Wahrung des Gesundheitsrechtes, der Aktivitäten bezüglich der Programmierung, der Überprüfung und der Bewertung der Sanitätsdienste, auf regionaler, betriebs- und bezirksmäßiger Ebene, widmen“.

 

Trotz allen Versuchen das staatliche Gesundheitswesen abzulehnen, wie es auch vor kurzem geschah, bleibt es dennoch eines der Hauptpunkte der Vereinigung der italienischen Gemeinschaft. Durch unseren bescheidenen Einsatz wollen wir dem staatlichen Gesundheitswesen helfen und es für alle aufrechterhalten.